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Allgemeine Geschäftsbedingungen der GRUNDY Light Entertainment GmbH für Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkverträge

1 Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Verträge über die Erbringung von Leistungen sind nachstehende Geschäfts­bedingungen der GRUNDY Light Entertainment GmbH (im folgenden GRUNDY LE genannt) maßgebend. Sie gelten ausschließlich für sämtliche – auch künftige – Rechtsverhältnisse zwischen GRUNDY LE und dem Vertragspartner. Sie erstrecken sich auf sämtliche Haupt- und Neben­leistungen aus dem Vertragsverhältnis.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Geschäfts­bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Bestandteil des Ver­trages, wenn sie von der Geschäftsführung der GRUNDY LE schriftlich anerkannt wurden. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2 Vertragsgrundlage, Haftpflichtversicherung, Leistungsumfang

2.1 Der Vertragspartner erbringt seine Leistungen persönlich oder ausschließlich durch fachlich und persönlich geeig­nete und zuverlässige Mitarbeiter. Er hält diese zu beson­derer Sorgfalt bei der Arbeit an. Der Einsatz Dritter, die nicht Mitarbeiter des Unternehmens des Vertragspartners sind, bedarf der vorherigen Zustimmung durch GRUNDY LE. Soweit der Vertragspartner GRUNDY LE Mitarbeiter als Arbeitnehmer überlässt, sichert er zu, im Besitz aller dafür erforderlichen Genehmigungen zu sein.

2.2 Soweit er GRUNDY LE nach Vertrag oder Gesetz haftet, ist der Vertragspartner verpflichtet, sich und sein Equip­ment gegen alle Risiken und im Hinblick auf alle Schä­den (einschließlich Folge- und Ausfallschäden) ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versiche­rungspolice ist unauf­gefordert vor Leistungserbringung vorzulegen.

2.3 Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs­vorschriften sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln auf eigene Kosten verant­wortlich, soweit seine Leistung betroffen ist.

2.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist GRUNDY LE nicht verpflichtet, Teilleistungen anzunehmen.

3 Rechteeinräumung

3.1 Der Vertragspartner räumt GRUNDY LE das Recht ein, die von GRUNDY LE unter Mitwirkung des Vertragspartners, insbesondere unter Nutzung von ihm geschaffener Werke, von ihm erbrachter Leistungen, die keine Werke im urheberrechtlichen Sinne sind, oder von ihm angefertigter oder eingebrachter Bild- und/oder Tonaufnahmen, hergestellten Produktionen, Filme oder anderen Produkte (nachfolgend gemeinsam „die Produktion“) und deren Titel ganz oder in Teilen nach eigenem Ermessen ausschließlich sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich nicht begrenzt und nicht auf Film- und/oder Fernsehzwecke beschränkt, sondern umfassend selbst oder durch Dritte beliebig oft zu kommerziellen, nicht-kommerziellen, öffentlichen und nicht-öffentlichen Zwecken auszuwerten, insbesondere zu Zwecken:

(1) der beliebig häufigen Sendung in Fernsehen, Internet und Hörfunk, unabhängig von der technischen Übermittlungsmethode, der Art des Empfangsgerätes, dem ausstrahlenden Sender, der Gestaltung des Rechtsver­hältnisses zwischen Sender und Empfänger (Free-TV, Pay-TV, Pay-per-View, Video-on-Demand, Near-Video-on-Demand, TV to Mobile etc.) und der Rechtsform des Senders (eingeschlossen sind das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen und das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich zu machen);
(2) der Verfilmung und Vertonung;
(3) der Zurverfügungstellung zum individuellen Abruf mittels Fernsehers, Computers, mobiler Endgeräte o.ä. („on-demand“);
(4) der außerrundfunkmäßigen audiovisuellen Verwertung auf Bild-/Tonträgern;
(5) der Vervielfältigung und Verbreitung;
(6) der Synchronisation;
(7) der Werbung und Klammerteilauswertung nur unter Bezugnahme auf die Produktion und/oder Leistungen Dritter, die zeitgleich mit der Produktion für Dritte wahrnehmbar gemacht werden (z.B. Splitscreen);
(8) des Merchandising nur unter Bezugnahme auf die Produktion;
(9) der Bearbeitung;
(10) des Abdrucks;
(11) der Tonträgerverwertung;
(12) der öffentlichen Vorführung;
(13) der öffentlichen Festival- und Messenutzung;
(14) der Nutzung für Bühnen- und Radiohörspielfassungen;
(15) der Nutzung in Audiotext- und Teletextdiensten;
(16) der Einspeisung in Datenbanken, insbesondere ins Internet,
(17) der interaktiven Nutzung;
(18) der Archivierung
(19) der Kabelweitersendung sowie
(20) der Nutzung im Rahmen sämtlicher technisch noch unbekannter Nutzungsarten.

3.2 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass er GRUNDY LE alle vorgenannten Rechte rechtzeitig, einrede- und kostenfrei übertragen wird und die Ausübung der Rechte durch GRUNDY LE oder ihre Lizenznehmer keine Rechte Dritter verletzt.

3.3 Machen Dritte wegen der Übertragung und/oder Ausübung der gegenständlichen Rechte Ansprüche gegen den Vertragspartner geltend, so hat der Vertragspartner GRUNDY LE unverzüglich zu informieren. Werden solche Ansprüche gegenüber GRUNDY LE geltend gemacht, stellt der Vertragspartner GRUNDY LE insoweit frei. Die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, die in diesem Zusammenhang bei GRUNDY LE anfallen, erstattet der Vertragspartner.

4 Verwertung

4.1 GRUNDY LE ist nicht verpflichtet, die vorstehend einge­räumten Rechte und Werke des Vertrags­partners sowie ggf. von ihm gefertigte Aufnahmen zu verwerten. Die Entscheidung über inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltungsfragen der Produktion steht GRUNDY LE zu. Durch die Gestaltung darf das künstle­rische Ansehen des Vertragspartners nicht gröblich verletzt werden.

4.2 GRUNDY LE ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, bei der Verwertung der ihr übertragenen Rechte den Namen des Vertragspartners zu nennen. GRUNDY LE wird dabei die berechtigten Interessen des Vertragspartners wahren.

5 Eigentum

Da Eigentum an allen ggf. im Zusammenhang mit den Werken des Vertragspartners entstandenen Gegenständen wie Werkstücke, Entwürfe, Photo­grafien, Kopien, Mo­delle, Filme etc. geht mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf GRUNDY LE über. Eine gesonderte Vergütung ist hierfür nicht ge­schuldet. Soweit sich die genannten Ge­genstände im Besitz des Vertragspartners befinden, wird er sie für GRUNDY LE mit der Sorgfalt eines ordent­lichen Kaufmanns verwahren und auf erstes Anfordern an GRUNDY LE oder einen von ihr benannten Dritten herausgeben.

6 Trennung von Werbung und Programm

6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, keine Namen, Texte oder bildliche Darstellungen, die als direkte oder indi­rekte Werbung zu werten sind, in das Werk oder in die Produktion aufzunehmen und das Gebot der Trennung von Werbung und Programm strengstens zu beachten. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile für die Produktion oder das Werk ent­gegenzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, GRUNDY LE entsprechende Angebote Dritter und etwaige derartige von ihm bereits abgeschlossene Verträge unter Angabe des Produkts und des Herstellers jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. GRUNDY LE ist berechtigt, diese Informationen an den auftraggebenden Sender weiterzugeben.

6.2 Der Vertragspartner zahlt an GRUNDY LE, unbeschadet weitergehender Ansprüche, eine Vertragsstrafe unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungs­zusammen­hangs für jeden Fall, in dem der Vertragspartner vorsätz­lich oder fahrlässig gegen die vorgenannte Verpflichtung verstößt. Die Vertragsstrafe ist durch GRUNDY LE für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung nach billigem Er­messen festzusetzen und im Streitfall von dem zustän­digen Gericht zu überprüfen. Sie wird sich mindestens auf die Höhe der Einnahmen belaufen, deren Erzielung dem Vertragspartner durch die Zuwiderhandlung ggf. ermöglicht wurde.

7 Presseverlautbarungen und Pressearbeit

Presseverlautbarungen, Interviews, Ankündigungen oder sonstige Mitteilungen an die Öffentlichkeit, die auf den Inhalt des Vertrages, die Tätigkeit des Vertragspartners für GRUNDY LE, die vertrags­gegenständliche Produktion oder deren Inhalt hin­weisen oder hierauf Bezug nehmen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustim­mung durch GRUNDY LE. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, seinen Namen unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit für GRUNDY LE zum Zwecke der Werbung für Dritte zu verwenden.

8 Verschwiegenheit

8.1 Der Vertragspartner ist zur Verschwiegenheit über die internen Angelegenheiten und Vorgänge von GRUNDY LE und ggf. des jeweiligen Senders, von denen er im Rahmen des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangt hat, verpflichtet. Diese Ver­pflichtung betrifft auch den Inhalt seiner Tätigkeit, des Vertrages sowie den Inhalt der Pro­duktion. Er hat gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass dies zur Ausführung der Bestimmungen des Vertrages notwendig ist oder durch GRUNDY LE zuvor schriftlich genehmigt wird. Weiterhin verpflichtet sich der Vertragspartner, über alle ihm während seiner Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Produktionsverfahren und sonstige geschäftlichen Tatsachen von GRUNDY LE, mit ihr verbundener Unternehmen und ggf. des betroffenen Senders während und auch nach Be­endigung der Tätigkeit bzw. der Vertragslaufzeit Still­schweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Mitarbeiter oder für Dritte, derer der Vertrags­partner sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Ver­pflichtungen bedient.

8.2 Der Vertragspartner zahlt an GRUNDY LE, unbe­schadet weitergehender Ansprüche, eine Vertrags­strafe unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammen­hangs für jeden Fall, in dem der Vertragspartner vorsätz­lich oder fahrlässig gegen die vorgenannte Verpflichtung verstößt. Die Vertragsstrafe ist durch GRUNDY LE für jeden Fall schuldhaften Zuwiderhandelns nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall von dem zustän­digen Gericht zu überprüfen. Sie wird sich mindestens auf die Höhe der Einnahmen belaufen, deren Erzielung der Vertragspartner durch die Zuwiderhandlung ermöglicht wurde.

9 Haftungsbeschränkung

GRUNDY LE haftet nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung von ihr selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, in Fällen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit, sowie für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung von GRUNDY LE selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
Bei der Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhalt der Vertragspartner regelmäßig ver­traut und vertrauen darf (Kardinalspflichten), haftet GRUNDY LE auch in Fällen von einfacher Fahr­lässigkeit. Die Haftung von GRUNDY LE für ein­fache Fahrlässigkeit ist auf den typischerweise vor­hersehbaren Schaden begrenzt.

10 Verjährung, Ausschlussfrist

10.1 Ansprüche gegen GRUNDY LE wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von GRUNDY LE selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung. Alle anderen gegen GRUNDY LE gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

10.2 Geht die Rechnung des Vertragspartners nicht bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit bzw. Leistungserbringung ordnungsgemäß und vollstän­dig bei GRUNDY LE ein, so können nach diesem Zeitpunkt Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

11 Beendigung des Vertragsverhältnisses, Kündigungsrecht

11.1 Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der ver­traglich vereinbarten Laufzeit.

11.2 Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor und ist eine feste Laufzeit nicht vereinbart, so kann das Ver­tragsverhältnis jederzeit nach Maßgabe der gesetz­lichen Vorschriften ordentlich gekündigt werden.

11.3 Liegt ein Werkvertrag vor, kann GRUNDY LE denn Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. In diesem Fall vergütet GRUNDY LE alle bis dahin angefallenen Kosten gegen Nachweis.

11.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

12 Vergütung, Aufrechnung und Abtretung

12.1 Die Vergütung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung an GRUNDY LE. Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind alle nach dem Vertrag vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen und Rechteeinräumungen bzw. Rechteübertragungen abgegolten.

12.2 Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Vertragspartner ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurück­behaltungs­rechten.

13 Schlussbestimmungen

13.1 Im Rahmen der Vertragsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen werden personen­bezogene Daten, gleich ob sie von GRUNDY LE selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Bundes­datenschutzgesetz verarbeitet.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise un­wirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken des Vertrages.

13.3 Erfüllungsort ist Köln. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertrags­verhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Köln, soweit gesetzlich zulässig. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.